Wohnungseigentum ist das Eigentum an einer einzelnen Wohnung. Das Wohnungseigentum geht nach Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung durch Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch an ebendiesen über. Es hat zur Folge, dass man als Wohnungseigentümer Sondereigentum an der Wohnung hat, einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum (Grundstück, Gemeinflächen etc.) und Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wird.

Vor allem das Zusammentreffen unterschiedlicher Interessen der Wohnungseigentümer in der Eigentümergemeinschaft führt dabei nicht selten zu Streit – über Kleinigkeiten (Hausordnung etc.) oder über Themen, die erhebliche finanzielle Auswirkungen für alle Wohnungseigentümer haben (Dachsanierung, Heizungsmodernisierung etc.) .

Deswegen beraten wir Sie zu allen Fragen des WEG-Rechts. Künftigen Wohnungseigentümern beantworten wir vor der Anschaffung einer Eigentumswohnung Fragen im WEG-Recht oder analysieren die Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft. Wohnungseigentümer beraten wir u. a. im Hinblick auf die Wirksamkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung (z. B. Umbaumaßnahmen, Entlastung der Hausverwaltung etc.), kümmern uns um die Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft und setzen Ihre Rechte bei Bedarf auch vor Gericht effizient durch.

Das Sondereigentum ist das alleinige Eigentum an einer Nutzeinheit innerhalb eines Gebäudes. Es hat für den Eigentümer ganz praktische Folgen: Mit Sondereigentum kann man grundsätzlich verfahren, wie man will.

Teil des Sondereigentums sind v. a. die Räume einer Nutzeinheit inklusive aller Einbauten, aber ggfs. auch abgetrennte Räume wie Keller- oder Dachbodenabteile. Geht es aber z. B. um Versorgungsleitungen, ist nicht automatisch klar, ob sie Sondereigentum sind, mit dem der Eigentümer verfahren kann, wie er will, oder Gemeinschaftseigentum mit entsprechenden Einschränkungen. Nicht selten finden sich hierzu aber Regelungen in der Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft – auch Regelungen, die beispielsweise die Kostenlast für Sanierungen abweichend von den gesetzlichen Eigentumsverhältnissen regeln (z. B. bei Fenstern).

Sind Sie nicht sicher, was in Ihrer Eigentumswohnung Sondereigentum, was Gemeinschaftseigentum ist und welche Kosten Sie für welche Instandhaltungsmaßnahmen tragen müssen: Sprechen Sie uns an. Wir prüfen die Rechtslage, geben konkrete Handlungsempfehlungen und vertreten Sie gegenüber der Eigentümergemeinschaft außergerichtlich und vor Gericht.

Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören in erster Linie das Grundstück, auf dem sich ein Gebäude befindet, sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Deswegen sind Gegenstände und Flächen außerhalb der Nutzeinheiten grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, z. B. Fenster und Balkone, das Dach, Flure, Briefkastenanlagen oder Treppen.

Der gesetzlich definierte Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum hat v. a. Bedeutung, wenn es um die Kosten von Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen geht. Denn Kosten treffen bei Gemeinschaftseigentum in der Regel die Eigentümergemeinschaft anteilig im Verhältnis der Eigentumsanteile. Daneben ist es wichtig die Gemeinschaftsordnung zu kennen: Hier können sich Ausnahmen von den Grundregeln finden – mit erheblichen (Kosten-)Folgen für einzelne Eigentümer!

Haben Sie Fragen zum WEG-Recht, wollen Sie die Gemeinschaftsordnung Ihrer Eigentümergemeinschaft einmal genau analysieren lassen oder gegen die Umlegung von Kosten vorgehen – sprechen Sie uns an!

Ihr Ansprechpartner
Tobias Eulitz

freier Mitarbeiter

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht
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