Das Erbrecht regelt für den Fall des Todes einer Person sehr genau, was mit dem Nachlass dieser Person geschehen soll. Dieses „gesetzliche Erbrecht“ regelt einen Erbfall aber nicht immer im Sinne des Erblassers. Sich mit professioneller anwaltlicher Unterstützung Gedanken über den eigenen Nachlass zu machen und ggfs. die Gestaltung des eigenen „letzten Willens“ aktiv in die Hand zu nehmen, ist deshalb in nahezu jeder Lebensphase sinnvoll.

Aber das Erbrecht sorgt nach einem Erbfall auch immer wieder für Auseinandersetzungen zwischen Erben. Dann kann anwaltlicher Rat helfen, die Situation für alle Beteiligten zufriedenstellend und einvernehmlich zu lösen oder in streitigen Auseinandersetzungen unter Erben die eigenen Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall (z. B. Pflichtteil) effektiv durchzusetzen.

Wir beraten und unterstützen Sie deswegen in allen Fragen des Erbrechts und unterstützen Sie z. B. bei der Erstellung Ihres Testaments, gerne auch zusammen mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner. Erben beraten und vertreten wir außerdem in erbrechtlichen Auseinandersetzungen, außergerichtlich oder vor dem Nachlassgericht. Nicht zuletzt unterstützen wir Sie auch, indem Sie einen unserer Rechtsanwälte als Testamentsvollstrecker einsetzen können, damit Ihrem letzten Willen wirklich Rechnung getragen wird.

Das Testament ermöglicht jedermann, nach eigenem Willen darüber zu verfügen, was nach dem eigenen Tod mit dem eigenen Vermögen geschehen soll – Ehegatten und Lebenspartner können sogar gemeinschaftlich ein Testament errichten (sog. Ehegattentestament).

Im Testament können z. B. Vermächtnisse festgelegt werden, aber auch Erben von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Ist ein wirksames Testament vorhanden, gehen die Verfügungen des Testaments denen der gesetzlichen Erbfolge vor. Damit ein Testament wirksam ist und seine Wirkung entfalten kann, muss es sich allerdings an bestimmte gesetzliche Formvorschriften halten: So ist ein Testament wirksam, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde (per Hand!).

Denken Sie darüber nach, ein Testament zu errichten, beraten wir Sie umfassend über das geltende Erbrecht und die Möglichkeiten Ihren Nachlass nach Ihren Wünschen zu regeln. Außerdem hinterlegen wir für Sie Ihr Testament, damit es in keinem Falle verloren gehen kann. Erben unterstützen wir nach einem Erbfall u. a. mit der Prüfung eines Testaments, um die erbrechtliche Lage und damit Ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Erbfall zu klären und durchzusetzen.

Eine Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes beim Tod des Erblassers. Sie setzt sich aus den gesetzlichen Erben oder Personen zusammen, die z. B. in einem Testament als Erbe eingesetzt wurden. Damit ist die Erbengemeinschaft nicht selten eine „Zufallsgemeinschaft“, in der nach einem Erbfall jedes Mitglied beispielsweise Eigentumsanteile an einer Immobilie hält (sog. Gesamthandsgemeinschaft der Miterben). Nicht selten verfolgen die Miterben allerdings sehr unterschiedliche (finanzielle) Interessen. So verwundert es nicht, dass – statistisch gesehen – beinahe jede dritte Erbengemeinschaft in Streit gerät.

Um Streit unter den eigenen Erben zu vermeiden, kann mithilfe eines „klugen Testaments“ z. B. die Zahl der Erben möglichst klein gehalten und durch Anordnung von Vermächtnissen und klare Regeln für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft „dennoch“ Gerechtigkeit unter allen geschaffen werden.

Sie haben Fragen zur Erbengemeinschaft und wie man auf die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft sinnvoll einwirken kann, um Streit unter den Erben zu vermeiden? Dann kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie gerne!

Hat ein Erblasser in einem Testament einen seiner gesetzlichen Erben, z. B eines der Kinder oder die Ehefrau, enterbt, bedeutet das nicht, dass dieser Person kein Anteil am Nachlass zusteht. Denn an dieser Stelle wird die Testierfreiheit vom Gesetz zugunsten naher Angehöriger beschränkt.

Wer als gesetzlicher Erbe „enterbt“ wurde, ist zwar nicht Erbe und damit nicht Teil der Erbengemeinschaft. „Enterbten“ Eltern, Kindern oder Ehegatten/Lebenspartnern steht dann allerdings der gesetzliche Pflichtteil in Höhe von 50 % des eigentlichen gesetzlichen Erbteils zu. So hat man als Pflichtteilsberechtigter zwar keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände oder Eigentum aus dem Nachlass – aber immerhin einen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages. Und diesen Anspruch kann man gegen die Erbengemeinschaft notfalls auch gerichtlich durchsetzen.

Wenn Sie enterbt bzw. auf den Pflichtteil zurückgesetzt wurden: Kontaktieren Sie uns. Wir prüfen eingehend die Rechtslage in Ihrem Fall. Wir machen Ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben bzw. der Erbengemeinschaft geltend und setzen ihn bei Bedarf mit Nachdruck durch – auch vor Gericht!

Streit unter Erben bzw. innerhalb einer Erbengemeinschaft ist nicht selten, vor allem wenn kein juristisch eindeutiges Testament existiert. Zu unterschiedlich sind oft persönliche und/oder finanzielle Interessen der einzelnen Erben: Einige Erben wollen den Familienbesitz erhalten, z. B. das Elternhaus, andere Erben sind auf Geld aus der Erbschaft angewiesen. Da alle Gegenstände einer Erbschaft jedoch den Erben gesamthänderisch zustehen und damit alle Erben z. B. beim Verkauf einer Immobilie an einem Strang ziehen müssen, führen unterschiedliche Interessen meist zwangsläufig zur Auflösung der Erbengemeinschaft, vor allem wenn die Erbengemeinschaft einzelne Erben nicht ausbezahlen kann.

Sprechen Sie uns deswegen gerne an, wenn Sie Teil einer Erbengemeinschaft sind. Wir unterstützen Sie bei der Erbauseinandersetzung mit bewährten Strategien, aber auch kreativen Lösungsansätzen: in der Verhandlung mit Miterben und vor Gericht.

Wer ein Testament errichtet, kann dort Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstecker bestimmen – sinnvollerweise einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Der Testamentsvollstrecker kümmert sich nach dem Tod des Erblassers um die Erhaltung bzw. Verwaltung des Nachlasses oder um die geordnete Erbauseinandersetzung. Die Motive, Testamentsvollstreckung anzuordnen, sind dabei ganz unterschiedlich. Denn sie dient entweder der Sicherung des Willens des Erblassers – vor allem, wenn es um testamentarische Auflagen oder Vermächtnisse geht –, dem Schutz der Erben vor sich selbst (v. a. bei minderjährigen oder geistig beeinträchtigten Erben) oder der Vereinfachung der Erbauseinandersetzung, wenn mit Streit unter den Miterben zu rechnen ist.

Denken Sie darüber nach, auch in Ihrem Testament Testamentsvollstreckung anzuordnen, helfen wir Ihnen, die „richtige“ Testamentsvollstreckung für Ihre persönliche Situation zu finden und rechtssicher zu formulieren. Außerdem stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie einen Rechtsanwalt als Testamentsvollstecker einsetzen wollen. Sprechen Sie uns gerne darauf an!

Wer erbt, zahlt in Deutschland im Zweifel Erbschaftssteuer, und das oftmals nicht zu knapp, auch wenn es Steuer-Freibeträge gibt, die sich je nach Verwandtschaftsgrad bzw. Nichtverwandtschaft deutlich unterscheiden und nahe Verwandte mehr entlasten als nichtverwandte Erben.

Wie hoch die Erbschaftssteuer konkret ausfällt, bestimmt sich nach dem Wert der Erbschaft und dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Denn bei der Erbschaftssteuer existieren drei Steuerklassen, die den Steuersatz abhängig vom Grad der Verwandtschaft zum Erblasser festlegen. Insgesamt kann man also festhalten: Je näher der Erbe mit dem Erblasser verwandt ist, desto höher ist der Erbschaftssteuerfreibetrag und desto geringer ist der Erbschaftssteuersatz.

Sie haben geerbt und wollen wissen, wie hoch die Erbschaftssteuer in Ihrem Fall ist? Oder haben Sie Fragen dazu, welche Gegenstände bei der Berechnung des Wertes einer Erbschaft eingerechnet werden müssen? Sie wollen Ihren Nachlass auch steuerlich optimiert gestalten lassen? Dann kontaktieren Sie uns! Wir beantworten gerne Ihre Fragen zum Thema Erbschaftssteuer und gestalten Ihren Nachlass nach Ihren Vorstellungen.

Vererben ist aber nicht die einzige Möglichkeit, Vermögen zu übertragen. Um Erben später eine höhere Erbschaftssteuerlast zu ersparen, versuchen viele Menschen im zunehmenden Alter vorausschauend, z. B. für die eigenen Kinder, Schenkungen zu nutzen. In vielen Fällen ist es auch durchaus möglich, durch gezielte, längerfristig geplante Schenkungen die Erbschaftssteuerlast für Erben zu senken, auch wenn größere Schenkungen – auch unter Verwandten – quasi genauso steuerpflichtig sind wie Erbschaften. Einen wesentlichen Unterschied gibt es jedoch: Es gelten bei der Schenkungssteuer zwar die gleichen Freibeträge wie bei der Erbschaftssteuer. Diese Steuerfreibeträge können bei der Schenkungssteuer allerdings alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Außerdem können Schenkungen zu Lebzeiten – unabhängig von steuerrechtlichen Aspekten – dazu eingesetzt werden, die Erbmasse an sich zu reduzieren. Damit sind Schenkungen u. U. ein effizientes Instrument, mögliche Pflichtteilsansprüche zu verringern.

Haben Sie Fragen zum Thema Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer – z. B. zur Höhe der konkreten Freibeträge, die Sie nutzen können oder der Steuerklasse für die Schenkungssteuer in einem ganz konkreten Fall –, kontaktieren Sie uns. Wir beantworten gerne Ihre Fragen!

Nicht nur der letzte Wille sollte wohlüberlegt sein – auch für den Fall, dass man nicht mehr Herr seiner Sinne ist, kann und sollte man rechtlich vorsorgen, z. B. mit einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung.

Die Patientenverfügung betrifft nur ärztliche Behandlungen und medizinische Maßnahmen, insbesondere lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahmen: Sie legen verbindlich fest, ob und welche medizinischen Maßnahmen für Sie getroffen werden sollen, wenn Sie darüber nicht mehr entscheiden können.

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie hingegen eine Person bevollmächtigen, einzelne Aufgaben (z. B. nur Bankgeschäfte) oder alle Angelegenheiten, die Sie betreffen, für Sie wahrzunehmen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. In einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer ihr rechtlicher Betreuer werden soll, wenn Sie einen solchen Betreuer benötigen, z. B. bei Demenzerkrankungen oder Koma.

Diese Regelungen sind nicht nur für Menschen im fortgeschrittenen Alter ratsam. Ein Unfall oder eine schwere Krankheit kann auch junge Menschen in eine Situation bringen, in der derartige rechtliche Regelungen Angehörigen dann eine enorme Last von den Schultern nehmen.

Wenn Sie über eine solche Regelung nachdenken – sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie umfassend zum Thema rechtliche Vorsorge!

Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Martin Soukup
Martin Soukup

Partner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Sie benötigen Unterstützung im Erbrecht?
Dann kontaktieren Sie uns!