Versicherungen spielen für Privatleute eine sehr wichtige Rolle: Sie sichern vor finanziellen Schäden ab, die betroffene Personen unterschiedlich stark belasten können. Angefangen beim kleineren Schaden, wenn man z. B. das Smartphone, die Brille oder das Fahrrad eines Freundes beschädigt hat, bis hin zu Personenschäden, die die eigene Existenz gefährden können (Unfall, Krankheit, Feuer etc.) – gegen all diese Schäden und ihre finanziellen Folgen kann man sich absichern.

Anwaltlicher Rat kann Ihnen in Versicherungsfragen dabei in zweierlei Konstellationen hilfreich sein: Einerseits, wenn es darum geht neue Versicherungsverträge abzuschließen, z. B. für eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder Feuerversicherung. Andererseits ist anwaltlicher Rat und anwaltliche Unterstützung vor allem im Schadensfall sinnvoll und hilfreich, wenn es darum geht, Ihre Ansprüche bei Ihrer Versicherung anzuzeigen, außergerichtlich geltend zu machen oder vor allem vor Gericht durchzusetzen, wenn die Versicherung überhaupt nicht zahlt.

In all diesen Bereichen unterstützen wir Sie gerne und mit viel Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Mandanten, aber auch in der (streitigen) Auseinandersetzung mit Versicherungen, wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen geht. Sprechen Sie uns gerne an.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung existiert vor allem in zwei Grundformen: Sie kann als Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung oder zu einer Rentenversicherung (BUZ) abgeschlossen werden. Außerdem existiert sie natürlich als eigenständiger Versicherungsvertrag (BUV), der losgelöst von anderen Versicherungsverträgen abgeschlossen werden kann. Unabhängig von der Art des Vertrages verspricht der Versicherer dem Versicherungsnehmer Leistungen für den Fall, dass er während der Dauer der Versicherung nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuführen, sprich berufsunfähig wird.

Berufsunfähigkeit liegt dabei nach der Definition des § 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dann vor, wenn der Versicherte „wegen Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“ Gerade hier kommt es jedoch häufig zu unterschiedlichen Auffassungen von Versicherung und Versichertem darüber, ob Berufsunfähigkeit tatsächlich besteht, also eine Leistungspflicht der Versicherung begründet ist.

In einer solchen Situation ist professionelle Hilfe durch versierten Rechtsbeistand unerlässlich, damit Sie zu Ihrem Recht kommen und Sie Rentenzahlungen, die Ihnen zustehen, auch wirklich erhalten. Sprechen Sie uns gerne, wenn Sie in dieser Versicherungssparte unsere Unterstützung benötigen!

Auch gegen Schäden durch Feuer kann man sich mit einem passenden Versicherungsvertrag schützen. Dabei ist die Feuerversicherung (AFB) meist in die Gebäudeversicherung integriert.

Sie schützt vor finanziellen Folgen eines Brandes und ist eine elementare Versicherung, auf die im Grunde kein Immobilienbesitzer verzichten sollte. Denn gerade Feuerschäden können schnell erhebliche Ausmaße annehmen: Allein die Sanierung von Brandschäden, die eine Immobilie ganz oder zum Teil zerstört oder beschädigt haben (etwa durch Verrußung, Wasserschäden infolge des Löscheinsatzes etc.), kann Unsummen verschlingen.

Deshalb ist es gut zu wissen, dass die Feuerversicherung mit ihrer vereinbarten Leistung einerseits dann eintritt, wenn am versicherten Gebäude ein Schaden aufgrund von Feuer, Explosionen, Blitzschlag oder Brand entstanden ist. Sie tritt außerdem für sogenannte Sekundärschäden ein, also z. B. Kosten für den Feuerwehreinsatz oder Wasserschäden aller Art, verursacht durch Löschwasser.

Haben Sie eine Feuerversicherung abgeschlossen und hat es bei Ihnen gebrannt, unterstützen wir Sie gerne, Ihre Schäden gegenüber der Versicherung geltend zu machen und bei Bedarf gerichtlich durchzusetzen. Sprechen Sie uns einfach an!

Die Wohngebäude- und Elementarversicherung (VGB), abgekürzt allgemein als Gebäudeversicherung bezeichnet, ist eine der älteren Versicherungsarten. Sicherte diese Versicherung in ihrer Urform nur gegen Brandrisiken, so wurde die Gebäudeversicherung bis heute durch weitere Risikoarten erheblich erweitert.

In der Wohngebäudeversicherung wird üblicherweise die kombinierte Variante bei Absicherung mehrerer Risiken abgeschlossen, so z. B. die Bündelung aus einer Feuerversicherung, einer Glasversicherung, einer Leitungswasserversicherung und einer Sturmversicherung. In umfangreicheren Versicherungsverträgen kommt die Elementarschadenversicherung und die Photovoltaikversicherung oftmals hinzu.

Typische Schäden, die von der Gebäudeversicherung abgedeckt werden, sind Schäden durch Brände und Blitzschlag, durch Frost- und Bruchschäden an Wasserleitungen, durch Sturm und Hagel an Dächern und Fassaden des Gebäudes, Schäden durch Hochwasser, Überschwemmungen, Erdbeben oder Schneelasten. Neben den Kosten für die Schäden am Gebäude selbst sind auch hier Sekundärschäden wie z. B. Aufräumungs- und Entsorgungskosten mitversichert, die die genannten Schadensereignisse mit sich bringen.

Wichtig zu wissen ist außerdem: Die Gebäudeversicherung kann sich neben der Wohngebäudeversicherung auch auf Betriebsgebäude, Fabriken und industrielle Gebäudekomplexe erstrecken. Erfahren Sie in diesen Konstellationen HIER mehr zu unserem Beratungsangebot im Industrieversicherungsrecht.

Benötigen Sie anwaltliche Hilfe im Zusammenhang mit Ihrer Gebäudeversicherung – sprechen Sie uns gerne an! Wir klären für Sie, ob und in welcher Höhe Ansprüche gegen Ihre Versicherung bestehen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung dieser Ansprüche.

Viele Streitigkeiten im Versicherungsrecht entstehen auch im Zusammenhang von Leistungsabrechnungen privater Krankenversicherungen, unabhängig davon ob die private Krankheitskostenversicherung (PKV) als eigenständige Hauptversicherung oder lediglich als private Zusatzversicherung zum gesetzlichen Krankenversicherungsschutz abgeschlossen wurden.

Zwar ist der Versicherer bei der Krankheitskostenversicherung nach § 192 Abs 1. VVG verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen zu erstatten. Aber in nicht wenigen Fällen kann natürlich gerade über den Begriff „medizinisch notwendig“ mit den Versicherungen trefflich gestritten werden. Denn nicht selten berufen sich Versicherer darauf, dass im Einzelfall eine bestimmte Behandlung überhaupt war oder in diesem konkreten Umfang nicht notwendig war bzw. es besteht mit einer bestimmten (neuen) Behandlungsmethode seitens der Versicherung kein Konsens.

Da Behandlungskosten häufig in die Höhe schnellen können, so z. B. bei einem längeren operationsbedingten Krankenhausaufenthalt, ist anwaltliche Beratung und Unterstützung bei „Zahlungsunwilligkeit“ der Krankenversicherung oftmals bares Geld wert – auch dann, wenn es „nur“ um einzelne Positionen in einer Arzt- bzw. Krankenhausabrechnung geht, die die Versicherung nicht vollständig tragen will. Entweder ist es in dieser Situation möglich, die Krankenversicherung mit anwaltlicher Hilfe ggfs. außergerichtlich doch noch zur Übernahme von Behandlungskosten zu bewegen oder der Anspruch wird für Sie gerichtlich auf effiziente Art und Weise durch uns geltend gemacht.

Wir beraten Sie, falls Ihre Krankenversicherung die Übernahme von Behandlungskosten ganz oder teilweise verweigert. Sprechen Sie uns gerne an!

Die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) sorgt dafür, dass nach Ende der – in der Regel sechswöchigen – Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entstehende Verdienstausfälle des Versicherten finanziell abgefangen werden.

Bei gesetzlichen Krankenkassen beträgt das Krankentagegeld einheitlich 70 Prozent des letzten Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze bzw. maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens. Bei privaten Krankenversicherungen sind Krankentagegeldzahlungen – je nach Vertrag bzw. Tarif – bis zur Höhe des zuletzt verdienten Nettoeinkommens möglich.

Ein Krankentagegeld ist besonders für die Absicherung Selbstständiger existenziell, da gerade Selbstständige während der Zeit einer Arbeitsunfähigkeit meist über keinerlei Einkünfte verfügen. Umso existenzbedrohender ist es deswegen gerade für Selbstständige aller Berufsgruppen, wenn der Versicherer ungerechtfertigt Krankentagegeldzahlungen kürzt oder komplett verweigert.

Damit sich bei Ihnen im Falle einer Krankheit zu gesundheitlichen Sorgen nicht noch finanzielle Sorgen gesellen, sprechen Sie uns bei Regulierungsproblemen gerne an, damit wir Ihre Ansprüche für Sie durchsetzen können.

Die meisten Haftpflicht-Versicherungen sind freiwilliger Natur. Zwingend sind hingegen Haftpflichtversicherungen nur in Bereichen, die der Gesetzgeber für besonders risikoträchtig hält. Wegen der Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, müssen in diesem Fall z. B. Fahrzeughalter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Wegen der Gefahr, die vom Gebrauch von Schusswaffen ausgeht, bedürfen Jäger einer Jagdhaftpflichtversicherung.

Eine Haftpflichtversicherung verpflichtet den Versicherer zum Ausgleich von Vermögensnachteilen, die entstehen, wenn einer dritten Person gegen den Versicherten Schadensersatzansprüche zustehen, z. B. weil der Versicherte das Smartphone einer anderen Person versehentlich zerstört hat und für diese Beschädigung einzustehen hat. Das ist z. B. der Fall, wenn der Versicherte eine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat (deliktische Haftung) oder sich „gefahrerhöhend“ verhalten hat (Gefährdungshaftung) und dadurch einer anderen Person einen Schaden zugefügt hat.

Darüber hinaus gewährt die Haftpflichtversicherung passiven Rechtsschutz bei Abwehr unberechtigter Forderungen, die gegen einen Versicherten erhoben werden, und ergänzt insofern eine Rechtsschutzversicherung.

Damit Sie auch in „Haftpflichtfällen“ zu Ihrem Recht kommen, sprechen Sie uns an. Wir prüfen, ob und in welchem Umfang Ihre Versicherung zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet ist und setzen Ihre Ansprüche durch.

Die Hausratversicherung bietet für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Haushaltes (dem Hausrat) Versicherungsschutz gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus. Wichtig ist dabei, zu wissen, dass man in die Hausratsversicherung bestimmte Gegenstände zusätzlich mit einbeziehen kann, wie zum Beispiel den Versicherungsschutz vor Diebstahl von Fahrrädern oder den Versicherungsschutz auf Elementarschäden und Überspannungsschäden erweitern kann.

Weil die Hausratversicherung eine sog. Neuwertversicherung ist, ersetzt der Versicherer die Kosten, die man aufwenden muss, um Sachen der gleichen Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen. Neben Schäden am Hausrat sind von dieser Versicherung auch anderweitige Kosten erfasst, wie zum Beispiel Aufräumkosten, Schutzkosten und Hotelkosten.

Wichtig ist es, im Zusammenhang mit der Hausratsversicherung zu wissen, dass die Versicherung der einzelnen Gefahren nur kombiniert möglich ist. Das hat zur Folge, dass nur der gesamte Vertrag für alle versicherten Gefahren gekündigt werden kann. Das sollte man bei einer voreiligen Kündigung der „Hausrat“ unbedingt bedenken.

Wenn Sie Fragen zur Ihrer Hausratsversicherung haben oder Ansprüche gegen Ihre Versicherung geltend machen wollen – sprechen Sie uns an. Wir beraten und vertreten Sie gerne.

Lebensversicherungen zählen zu den Personenversicherungen, da in dieser Sparte das versicherte Risiko direkt in der Person selbst liegt. Sie werden fast immer als sogenannte Summenversicherung abgeschlossen, das heißt die Versicherungsleistungen werden im Versicherungsfall in Form einer vertraglich vereinbarten Geldzahlung (Versicherungssumme) erbracht.

Als Versicherungsfall kann man in einer Lebensversicherung dabei allerdings nicht nur den Tod der versicherten Person (Todesfallversicherung zugunsten eines überlebenden Bezugsberechtigten) als Versicherungsfall definieren: Neben dem „Erleben“ (Erlebensfallversicherung) kann man im Lebensversicherungsvertrag auch zusätzlich z. B. eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder andere Gefahren als zusätzlichen Versicherungsfall vereinbaren, bei dessen Eintreten die vereinbarte Versicherungssumme fällig wird.

Neben der klassischen Todesfallversicherung wird insbesondere auch die (private) Rentenversicherung als reine Erlebensfallversicherung zur Lebensversicherung gezählt. Als Leistung einer Rentenversicherung wird eine regelmäßige Zahlung seitens des Lebensversicherers fällig, daher der Name „Rentenversicherung“.

Bei Fragen zum Thema Lebensversicherung unterstützen wir natürlich Versicherte bei Fragen zur Vertragsgestaltung, aber auch bei Fragen im Zusammenhang mit der Kündigung einer Lebensversicherung oder ihrer Fälligkeit. Versicherte und auch Bezugsberechtigte einer Todes- bzw. Erlebnisfallversicherung unterstützen wir aber natürlich außerdem mit der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Ansprüche aus einer Lebensversicherung.

Die Unfallversicherung ist eine Personenversicherung, die Versicherungsnehmer vor den wirtschaftlichen Folgen einer durch Unfall eingetretenen körperlichen Invalidität schützen soll. Im Versicherungsfall zahlt der Versicherer entweder eine bestimmte Kapitalleistung in Form einer Einmalzahlung oder eine laufende Unfallrente aus.

In einigen Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) sind zusätzliche Leistungen wie Krankenhaustagegeld, Kosten kosmetischer Operationen, Bergungskosten, Kurkostenbeihilfen, Sofortleistung bei schweren Verletzungen oder Leistungen bei Knochenbrüchen mitversichert. Ein Blick in die AUB lohnt sich demnach im Zweifelsfall immer.

Generell liegt aber ein versicherter Unfall im Sinne einer Unfallversicherung laut VVG nur vor, „wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet“. Über eben diese Frage, ob in diesem Sinne ein Unfall als Versicherungsfall im konkreten Fall eingetreten ist, entbrennt häufig rechtlicher Streit. Nicht selten sind Versicherungen der Auffassung, dass gerade kein „Unfall“ im versicherungsrechtlichen Sinne vorliegt und sind deshalb nicht bereit, die dem Versicherten zustehende Invaliditätssumme auszubezahlen.

Wir prüfen deswegen Ihre Ansprüche aus Ihrer Unfallversicherung im konkreten Fall und unterstützen Sie dabei, Ihren Anspruch auf eine Einmalzahlung oder Unfallrente durchzusetzen – außergerichtlich oder auch vor Gericht.

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