Von Beginn an sprechen wir Klartext über die Kosten. Bei mangelnden Erfolgsaussichten raten wir von kostenintensiven Maßnahmen ab.
Beratungsmandat
Erstkontakt, Erstberatung und Beratung.
Erstberatungsgespräch mit einem Fachanwalt
Die anwaltliche Erstberatung kann auf verschiedene Wege erfolgen: Neben dem Erstberatungsgespräch in der Kanzlei können Sie uns Ihre Rechtsprobleme telefonisch und per E-Mail schildern. Dabei umfasst die anwaltliche Erstberatung eine fundierte rechtliche Auskunft zu den von Ihnen geschilderten Rechtsproblemen. Hierzu ein Hinweis: je besser Sie sich auf das Erstberatungsgespräch vorbereitet haben, umso aussagekräftiger wird die anwaltliche Erstauskunft ausfallen. Die Sichtung von umfangreichen Unterlagen ist dahingegen von einer Erstberatung nicht umfasst.
Die Erstberatung umfasst:
- Kontaktaufnahme per Mail oder Telefon
- persönliches Gespräch mit einem Fachanwalt
- anwaltliche Auskunft zu Ihrem Rechtsproblem
- Abstimmung zum weiteren Vorgehen
- Gesprächsdauer bis eine Stunde
- Kosten der Erstberatung 226,10 EUR
Beratungsmandat auf Stundenbasis
In komplexeren Fällen ist es mit einem kurzen Erstberatungsgespräch nicht getan. In diesen Fällen ist es neben der Sachverhaltsaufnahme erforderlich, dass umfangreiche Unterlagen vom Anwalt gesichtet und ausgewertet werden. Gegebenenfalls müssen Unterlagen vom Anwalt erst beschafft werden, bevor er eine fundierte Beratung vornehmen kann. Auf Wunsch fertigen wir auch zu Ihren Rechtsfragen eine schriftliche Stellungnahme per E-Mail oder Anwaltsbrief. Ein solches Beratungsmandat berechnen wir in der Regel zu einem Stundensatz von 250 EUR / Stunde.
Das Beratungsmandat umfasst:
- Die Aufarbeitung komplexerer Sachverhalte
- Dokumentenbeschaffung, Sichtung und Auswertung
- Beratung mit umfangreichen Rechtsprechungsrecherchen
- persönliche Rundumbetreuung durch Ihren Fachanwalt
- Beratung auf Stundenbasis ab 250 EUR / Stunde
Vertretungsmandat
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Stunden- oder
Pauschalvergütung, Beratungsvertrag und Erfolgshonorar
Ein klarer Kostenrahmen für Ihren individuellen Fall.
Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Der Regelfall für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit ist die Honorarberechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Abrechnung nach dem RVG richtet sich dabei nach dem Streit- bzw. Gegenstandswert. Unter dem Gegenstandswert versteht man das finanzielle Interesse des Mandanten an der Klärung des Rechtsstreits. Für die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwaltes sieht das RVG verschiedene Abrechnungstatbestände vor: So verdient der Rechtsanwalt für die außergerichtliche Tätigkeit nach RVG eine Geschäftsgebühr. Bei einer gerichtlichen Tätigkeit kann der Anwalt eine Verfahrens- und eine Termingebühr abrechnen. Bei Vergleichsabschlüssen fällt zusätzlich eine sogenannte Vergleichsgebühr an.
Bei der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz klären wir Sie in jedem Fall über Ihren konkreten Streitwert und die zu erwartenden Gebührentatbestände auf. Bei außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretungen rechnet unsere Kanzlei in der Regel nach diesem Modell ab.
Stundenbasis oder Pauschalpreisvereinbarung
Eine weitere Möglichkeit der Abrechnung ist die Gebührenabrechnung auf Stundenhonorarbasis. Die Abrechnung nach Stunden erfolgt in der Regel bei komplexen und umfangreichen Fällen. Während des laufenden Mandats wird der zeitliche Aufwand vom Rechtsanwalt möglichst genau dokumentiert, damit der Mandant eine prüfbare Abrechnung erhält. Abgerechnet wird hierbei in unserer Kanzlei im 5-Minutentakt.
Bei der Pauschalvergütung wird die gesamte Tätigkeit des Anwalts bis zum Abschluss der betreffenden Angelegenheit unabhängig vom konkreten Aufwand mit einer festen Summe vergütet. Voraussetzung einer Pauschalvereinbarung ist, dass der Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt von vornherein abschätzbar ist.
Rahmenvertrag für Dauerberatungs- oder Inkassomodelle
Für unsere Geschäftskunden bieten wir auch Beratungs- und Inkassopakete in Form von Rahmenverträgen an. Diese Rahmenverträge zielen in der Regel auf eine längere Zusammenarbeit ab und sind besonders für diejenigen Unternehmen geeignet, die keine eigene Rechtsabteilung unterhalten. Hier haben wir unterschiedliche Modelle entwickelt, die auf den individuellen Bedarf eines jeden Unternehmens zugeschnitten werden können.
Gerne können wir das für Sie geeignete Modell als Ihre „externe Rechtsabteilung“ mit Ihnen abstimmen.
Anwaltsvertretung auf Erfolgshonorarbasis
In ganz bestimmten Fällen besteht nach dem Gesetz die Möglichkeit, das anwaltliche Honorar an den Erfolg des Mandats zu koppeln. Nach § 4a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall vereinbart werden und auch nur dann, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Für das Erfolgshonorar haben wir mehrere flexible Modelle für Sie entwickelt. Sprechen Sie uns einfach darauf an.