Wer einen Schaden erleidet, für den ein anderer verantwortlich ist, will einen gerechten Ausgleich dafür erhalten. Zunächst einmal Ersatz für schadensbedingte Wertverluste, eine Kompensation für erlittene Schmerzen, womöglich auch Ausgleich für unfallbedingte Körpereinschränkungen (Invalidität) oder psychische Folgen eines traumatisierenden Ereignisses.

Eine Kompensation für all diese Positionen sieht das deutsche Recht in Form von Schadensersatz und Schmerzensgeldzahlungen vor. Ob und in welcher Höhe aber ein Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld besteht, ist jedoch nicht immer leicht zu klären. Denn der Schadensersatzanspruch muss konkret beziffert, eine Schmerzensgeldtabelle zu Referenzurteilen im Zweifel korrekt angewendet und der konkrete Einzelfall vom Rechtsanwalt richtig bewertet werden. Nicht zuletzt müssen sämtliche Ansprüche mit Nachdruck gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung durchgesetzt werden.

Damit Sie nach einem traumatischen Schadensereignis sowohl zu Ihrem Recht als auch zu Ihrem Geld kommen, unterstützen wir Sie in allen Bereichen des Schadensrechts – ganz gleich, ob es sich um einen Hundebissvorfall, körperliche Schäden wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder um Verletzungen nach einem körperlichen Angriff auf Sie handelt.

Wir klären für Sie, ob und gegen welchen Schädiger Ihnen Anspruch auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen zustehen und – falls ja – in welcher konkreten Höhe. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch, Ihre Ansprüche inklusive Anwaltsgebühren vor Gericht durchzusetzen, wenn eine außergerichtliche Einigung mit dem Schädiger oder seiner Versicherung einmal nicht möglich ist. Sprechen Sie uns gerne an!

Gerade nach einem Verkehrsunfall hat man als Unfallbeteiligter oft Anspruch auf Schadensersatz Diesen Anspruch muss man in der Regel gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen, soweit den Unfallgegner Schuld am Unfall trifft.

Der Anspruch erfasst zunächst Ausgleich für Schäden am eigenen Fahrzeug. Aber nicht nur die Fahrzeugschäden bzw. Reparaturkosten muss der Schädiger bzw. seine Kfz-Haftpflicht ersetzen: Auch Abschleppkosten, Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug sowie Heilbehandlungskosten sind (soweit Sie nicht vom Krankenversicherer erstattet werden) grundsätzlich Teil des Ausgleichsanspruches nach einem Unfall, ebenso wie der Haushaltsführungsschaden und eigene Anwaltskosten.

Nicht selten hat man nach einem Unfall außerdem einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn man bei einem Unfall einen Körperschaden erlitten hat. Das kann z. B. der Fall beim HWS-Syndrom sein, das landläufig auch als Schleudertrauma bekannt ist: Hier kann schon ein Zusammenstoß mit geringem Tempo zu Schmerzen führen, die einen Schmerzensgeldanspruch auslösen.

Welche Schadenspositionen man nach einem Autounfall durchsetzen kann – und in welcher Höhe –, hängt dabei stark vom Einzelfall ab. Umso mehr ein Grund, rechtzeitig Unterstützung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht in Anspruch zu nehmen.

Aber nicht nur nach einem Autounfall kann man Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld haben: Auch wenn man bei einer Rangelei oder Schlägerei oder in einer anderen Situation am Körper verletzt wurde (z. B. falsche medizinische Behandlung), kann man Ansprüche gegen den Täter bzw. den Schädiger haben.

Ähnlich wie beim Autounfall ist es auch hier möglich, sowohl Schadensersatz für materielle Schäden als auch Schmerzensgeld für immaterielle Schäden zu erhalten. Materielle Schäden sind in diesem Zusammenhang vor allem Behandlungskosten, aber z. B. auch Anwaltskosten, die entstehen, wenn man den Anspruch auf Schmerzensgeld durchsetzen will.

Wichtig ist, für Geschädigte zu wissen: Ansprüche auf Entschädigung sind rechtlich unabhängig von einem Strafverfahren gegen den „Täter“ einer Körperverletzung. Ein Täter muss nicht verurteilt sein, damit man Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen kann. Den Ausgang eines Strafverfahrens abzuwarten, ist aber in manchen Fällen sinnvoll, um kein unnötiges Kosten- und Prozessrisiko einzugehen.

Anwaltliche Unterstützung ist im Falle einer körperlichen Verletzung sinnvoll – um zu seinem Recht und zu seinem Geld zu kommen, und das, ohne unnötige Prozess- und Kostenrisiken einzugehen. Sprechen Sie uns deshalb gerne an!

Nicht nur wenn das Fahrzeug bei einem Autounfall beschädigt oder komplett zerstört wurde, kann man als Geschädigter Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Schließlich regelt das BGB ausdrücklich, dass derjenige, „der vorsätzlich oder fahrlässig … das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist“ (vgl. § 823 BGB).

Für den juristischen Laien bedeutet das nichts anderes als: derjenige, der eine Sache beschädigt, muss den entstandenen Schaden ausgleichen. Das kann z. B. bei sinnlosem Vandalismus der Fall sein (z. B. der abgetretene Autospiegel), aber auch das unerlaubte Besprühen einer Hausfassade mit einem Graffiti. Dabei ist es grundsätzlich möglich, Schadensersatzforderungen auch gegen Minderjährige geltend zu machen: Denn nach dem deutschen Recht sind Kinder und Jugendliche bereits ab dem 7. Lebensjahr deliktsfähig, wenn das Kind oder der Jugendliche die „erforderliche Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit“ hat, wenn er einen Schaden anrichtet.

Wenn Sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, weil Ihr Eigentum von Dritten fahrlässig oder vorsätzlich beschädigt wurde – sprechen Sie uns gerne an! Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Anspruch in voller Höhe mit Anwaltskosten durchzusetzen – natürlich auch vor Gericht!

Eine besondere Form der „Körperverletzung“ ist ein Hundebiss. Kommt es zu einem Beißvorfall, stellt sich immer die Frage, wer z. B. für Behandlungskosten einer verletzten Person haftet und eventuell Schmerzensgeld bezahlen muss. Haftungsgegner kann dann z. B. der Tierhalter, also der Eigentümer des Tieres (sog. Tierhalterhaftung nach § 833 BGB) und seine Tierhalterhaftpflichtversicherung sein. Möglichweise haftet aber auch der Hundesitter für den Beißvorfall (sog. Tierhüterhaftung), was bei „Freundschaftsdiensten“ von Bekannten gegenüber den Hundehaltern allerdings zu rechtlichen Problemen führen kann.

Das alles zeigt: Die rechtlichen Probleme rund um das Thema Hundebiss sind vielfältig. Wurde man selbst und/oder der eigene Hund durch einen Hundebiss verletzt, ist anwaltliche Unterstützung gefragt. Sprechen Sie uns deshalb gerne an, wenn Sie in einen Hundebissvorfall verwickelt wurden. Wir setzen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und ggfs. Schmerzensgeld durch – außergerichtlich und notfalls auch vor Gericht!

Auch seelisch traumatische Belastungen können einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. So kann z. B. ein Schockschaden dazu führen, dass man wegen starker seelischer Belastungen Anspruch auf Schmerzensgeldzahlungen hat. Die Voraussetzungen, unter denen man einen solchen Anspruch geltend machen kann, sind allerdings sehr eng.

So muss eine Person einen massiven Schock erleiden – ausgelöst durch ein Schadensereignis, das einen nahen Angehörigen betrifft (Ehegatten, eigene Kinder etc.). Das kann beim Miterleben eines schweren Unfalls eines nahen Angehörigen als Augenzeuge der Fall sein oder wenn man vom Tod eines nahen Angehörigen getroffen wird (z. B. unvorhergesehener Tod des Kindes durch Unfall, Straftat etc.).

Bevor man in einer ohnehin schon belastenden Ausnahmesituation versucht, diesen Anspruch selbst geltend zu machen, ist es hilfreich anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Das hilft, die Erfolgsaussichten in solchen sehr speziellen Fällen realistisch einzuschätzen.

Sprechen Sie uns auch in dieser Ausnahmesituation gerne an! Wir bewerten mit der angemessenen Pietät in Ihrem Fall einen möglichen Anspruch auf Schmerzensgeld und helfen, ihn durchzusetzen. Stehen die Erfolgsaussichten gut, setzen wir uns natürlich für Ihren Anspruch ein – außergerichtlich und vor Gericht.

Grundsätzlich ist es nicht leicht zu beurteilen, welcher körperliche oder seelische Schmerz welchen Anspruch auf Schmerzensgeld auslöst. Den Schmerz durch einen finanziellen Gegenwert zu beziffern, ist ohne entsprechende Erfahrungen mit einschlägigen Tabellenwerken kaum möglich. Die Beurteilung, wie hoch ein solcher Anspruch zu bewerten ist, beschäftigt nicht selten Ärzte, Anwälte und Gerichte. Um Schmerz und Schmerzensgeldansprüche dennoch rechtlich korrekt und objektiv bewerten zu können gibt es deshalb sogenannte Schmerzensgeldtabellen.

Sie dienen in Ihrer Unterteilung in Referenzschadensfälle der groben Orientierung für die Bemessung des Schmerzensgeldes. Dabei greifen sie u. a. auf Urteile zurück, die zu vergleichbaren Verletzungen bereits gefällt und in denen für bestimmte Verletzungen Schmerzensgeldbeträge von Gerichten festgelegt wurden.

Neben den Beispielsfällen aus Schmerzensgeldtabellen kommt es außerdem aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an. So kommt es auf das konkrete Verletzungsbild oder die konkreten Verletzungen bei Politraumata an, darauf, ob ein Krankenhausaufenthalt zur Genesung erforderlich war oder ob Folgeschäden zu befürchten sind.

Aber auch die Frage, ob der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ob der Schädiger Reue zeigt, können für die Schmerzensgeldbemessung entscheidend sein.

Die Bezifferung von Schmerzensgeldansprüchen sollte deshalb von einem auf dem Schadensrecht erfahrenen Rechtsanwalt durchgeführt werden, der über entsprechende Expertise im Schadensrecht verfügt. Sollten Sie Opfer eines solchen Schadenfalles geworden sein – sprechen Sie uns an! Wir ermitteln Ihre Ansprüche und setzen diese für Sie effizient durch!

Jährlich verunfallen ungefähr 8 Millionen Menschen unverschuldet in Straßenverkehr, Arbeit, Haushalt, Freizeit und Schule. Und das für die Beteiligten mit teils verheerenden Folgen:

In den seltensten Fällen wird der entstandene Personen- und Sachschaden durch den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer oder gar die eigene Unfallversicherung ohne zeitraubende Korrespondenz in voller Höhe ausbezahlt. Rechtliche Unterstützung bleibt in den meisten Fällen unabdingbar.

Pro bono unterstützen wir daher personengeschädigte Unfallopfer in dieser schwierigen Situation auf Vermittlung und in enger Zusammenarbeit mit den ehrenamtlichen Beratern der gemeinnützigen Vereinigung subvenio e.V. „Unfallopfer Lobby Deutschland“ mit einer kostenlosen anwaltlichen Erstberatung.

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